Pflegestufen-Reform 2017

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Schon lange wurde die Höhe der Pflegeleistungen kritisiert, dass sie den Anforderungen von Pflegebedürftigen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, d.h. insbesondere von Menschen mit Demenz, nicht gerecht wird. In einem Modellprojekt wurde 2014 ein neues System der Leistungen erprobt. Demnach wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit nun neu definiert und an Demenz Erkrankte werden weiter in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückt.

Seit dem 01.01.2017 heißt das vor allem: Neue Pflegestufen! Statt der bisherigen drei gibt es fünf Pflegegrade, die eine differenziertere Bestimmung der benötigten Pflegeleistungen mit sich bringen. So profitieren auch von dieser Neuerung primär Demenzkranke, die bisher mit körperlich Beeinträchtigten verglichen wurden und so oftmals auf Leistungen der Pflegeversicherung verzichten mussten. Diese einseitige Betrachtungsweise wurde jetzt abgelöst: Bei den neuen Pflegegraden werden geistige und körperliche Faktoren der Pflegebedürftigkeit in gleichem Maße berücksichtigt.

Das zweite Pflegestärkungsgesetz ist bereits zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Die Verbesserungen, die ab 2017 wirksam wurden, wurden in diesem Jahr vorbereitet, indem zum Beispiel das Beratungsangebot für Gepflegte und ihre Angehörigen erhöht, die Rahmenverträge angepasst und die Anzahl der Pflegekräfte möglichst aufgestockt werden.

Pflegegrade

PFLEGEGRAD 1

PFLEGEGRAD 2

PFLEGEGRAD 3

PFLEGEGRAD 4

PFLEGEGRAD 5

geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 - 26,5 Punkte)
Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit und kommt für Menschen in Frage, die die Grundbedingungen für die Pflegestufe 0 bislang nicht erfüllt hatten. Das heißt, dass mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz prinzipiell mehr Menschen als Pflegebedürftige gelten und somit die Chance auf eine Unterstützung seitens der Pflegeversicherung haben.

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 - 47 Punkte)
Der Pflegegrad 2 entspricht der Pflegestufe 0 und der Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz. Im Unterschied zu den Pflegestufen wird man dem Pflegegrad 2 bereits mit einem geringeren Zeitaufwand an Pflege zugeordnet, was ein Entgegenkommen gegenüber den Pflegebedürftigen ist. Es wird, genau wie in allen folgenden Pflegegraden, jedoch noch einmal zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterschieden, was sich auch auf die Pflegeleistungen auswirkt.

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 - 69,5 Punkte)
Dem Pflegegrad 3 entsprechen die noch bis Ende 2016 gültigen Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz). Konsequenz ist, dass Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die bislang unter die erste Pflegestufe gezählt wurden, nun von höheren Pflegeleistungen nutznießen können.

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 - 89,5 Punkte)
Menschen, die Pflegeleitungen der Pflegestufe 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 3 in Anspruch genommen hatten, werden nun dem Pflegegrad 4 zugeteilt. Wiederum bedeutet dies eine höhere Einstufung von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz.

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 Punkte)
Der Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad. Diesem Grad werden Menschen zugeordnet, die zuvor der Pflegestufe 3 entsprachen beziehungsweise unter die Definition "Härtefall" gefallen sind. Mit diesem Begriff werden Menschen bezeichnet, die einen außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand erfordern. In diesem Grad wird hinsichtlich der Pflegeleistungen kein Unterschied zwischen Menschen mit und ohne eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten gemacht.

(Quelle: Jedermann Gruppe http://www.jedermann-gruppe.de/pflegegrade-1-2-3-4-5-2017/)

Monatliche Leistungen im Überblick

PFLEGEGRADE

GELDLEISTUNG
AMBULANT

SACHLEISTUNG
AMBULANT

ENTLASTUNGSBETRAG AMBULANT (ZWECKGEBUNDEN)

LEISTUNGSBERTRAG VOLLSTATIONÄR

Pflegegrad 1

   

125 €

125 €

Pflegegrad 2

316 €

724 €

125 €

770 €

Pflegegrad 3

545 €

1.363 €

125 €

1.262 €

Pflegegrad 4

728 €

1.693 €

125 €

1.775 €

Pflegegrad 5

901 €

2.095 €

125 €

2.005 €

Stand 24.07.2017

Das Neue Begutachtungsassessment

Seit dem 1. Januar 2017 werden Aktivitäten und Fähigkeiten in den verschiedensten Lebensbereichen des Pflegebedürftigen bewertet. Welche Hilfe und Unterstützung benötigt der Einzelne, was kann er alleine bewerkstelligen, wie weit kann und muss die Hilfe Ihn unterstützen.

Mit Hilfe von Fragebögen ermittelt der Gutachter den Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen. Unter Anwendung eines Punkte- und Gewichtungssystems wird dann der Pflegegrad ermittelt.

Modul 1: Mobilität
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 4: Selbstversorgung
Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Außerdem gibt es besondere Leistungen bei Verhinderungs-, Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege.
Pflegende Angehörige können sich auch freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Die Pflegeversicherung übernimmt unter Umständen Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Krankenversicherung.
Pflegepersonen sind im Rahmen ihrer pflegerischen Hilfen gesetzlich unfallversichert.

KRANKENPFLEGE MIT HERZ

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